Wittener Schießsport Union
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WBK´s

 

Die Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition sowie der behördliche Nachweis, dass man die darin eingetragenen Waffen legal im Besitz hat. Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Waffe außerhalb seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder seines eigenen Grundstücks zugriffs- und schussbereit zu führen.

Zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bedarf es des Nachweises der erforderlichen Sachkunde nach § 7 WaffG. Die Sachkunde ist der Nachweis umfassender waffentechnischer und waffenrechtlicher Kenntnisse. Es soll so sichergestellt werden, dass Waffenbesitzer mit den genehmigten Waffen auch verantwortungsbewusst und sachgemäß umgehen. Zum Nachweis ist es für Jagdscheininhaber ausreichend, eine Kopie des Jagdscheins einzureichen oder diesen im Original vorzulegen. Ein gültiger Jahresjagdschein ist dabei gleichzeitig auch der Nachweis, dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Langwaffen unterstellt wird.

Kurzwaffen dürfen Jagdscheininhaber hingegen nur erwerben, wenn seitens der Waffenbehörde zuvor eine Erwerbsberechtigung bewilligt wurde. Dieses geschieht durch Erteilung eines sogenannten Voreintrags in die Waffenbesitzkarte.

Sportschützen aber auch andere Antragsteller einer Waffenbesitzkarte werden die Sachkunde in der Regel durch einen Sachkundelehrgang nachweisen müssen. Die nach erfolgreicher Prüfung ausgestellte Urkunde ist dazu der Behörde ebenfalls vorzulegen.

Soweit Sportschützen Waffen erwerben wollen, bedarf es hierzu einer Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes, der beispielsweise bestätigt, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten den Schießsport regelmäßig im Verein betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Eine Ausnahme von dem Nachweis des Bedürfnisses und der Sachkunde gilt im Falle des Waffenerwerbs im Wege der Erbfolge nach § 20 WaffG.

Im Fall einer Erbschaft von Waffen ist es ebenfalls sinnvoll, zunächst den Kontakt zur Waffenbehörde zu suchen, denn beim Fund von Waffen und Munition im Nachlass eines Verstorbenen sind einige wichtige Verhaltensregeln zu beachten. Deshalb steht die Sachbearbeitung der Waffenbehörden gerne für eine Beratung zur Verfügung und hilft bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, rechtlichen Beurteilung der Waffen und Erstellung des Antrags. Wichtig ist jedoch, dass die Übernahme von Waffen im Wege der Erbfolge unverzüglich bei der Behörde angezeigt wird.

 

Sind Sie bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder Jagdscheininhaber und haben eine Waffe erworben oder veräußert, muss dies innerhalb von 14 Tagen der Behörde schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung, zum Beispiel bei einem anstehenden Urlaub oder bei Krankheit, kann dies vorab per Post, Telefax oder E-Mail geschehen.

Dies entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, innerhalb der Frist die Waffenbesitzkarte zur Änderung vorzulegen. Eigenmächtige Ein- und Austragungen in Waffenbesitzkarten sind nicht zulässig und können eine Urkundenfälschung darstellen.

 

Alle waffenrechtlichen Erlaubnisse haben folgendes gemeinsam:

 

Alle Anträge sind schriftlich einzureichen.

Erlaubnisse sind in der Regel gebührenpflichtig.

Die Gebühren entstehen bei Erteilung einer Erlaubnis und bestimmen sich nach der Gebührenordnung.

Verstöße gegen die Erlaubnispflicht können Ordnungswidrigkeiten und Straftaten darstellen, die mit mehrjährigen Freiheitsstrafen oder Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.

Nehmen  Sie deshalb im Zweifelsfall Kontakt mit Ihrer Waffenbehörde auf und erkundigen Sie sich nach den rechtlichen Voraussetzungen. Die zuständigen Sachbearbeiter stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

 

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