Der Weg zur waffenrechtlichen Erlaubnis
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stellt das Waffenrecht sicher, dass privater Waffenbesitz nur dann zulässig ist, wenn die im Einzelfall vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Aus diesem Grund ist die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz an eine Vielzahl von Bestimmungen und Beschränkungen gebunden. Als erste Voraussetzung muss zunächst ein schriftlicher Antrag an die Waffenbehörde vorliegen. In vielen Fällen haben die Waffenbehörden für Sie die entsprechenden Vordrucke bereitgestellt, die Sie entweder bei der Sachbearbeitung erfragen können oder auf der Internetseite der für Sie zuständigen Waffenbehörde herunterladen können.
Im Folgenden bestimmt das Waffengesetz in § 4, welche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sein müssen. Danach muss der Antragsteller grundsätzlich:
• das 18. Lebensjahr vollendet haben
• die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) besitzen
• die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben (§ 7)
• ein Bedürfnis nachgewiesen haben (§ 8)
Anhand der Personalien des Antragstellers kann die Waffenbehörde bereits die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen. Die Vorlage eines sog. „Polizeilichen Führungszeugnisses“ durch den Antragsteller ist daher nicht erforderlich.
Gerade für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist jedoch die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Antragsteller unerlässlich. Für den Fall der Erteilung einer Waffenbesitzkarte soll dieses beispielhaft dargelegt werden.